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Die wichtigsten Gesetze und Richtlinien sowie Formulare stellen wir für Sie zum Download bereit:- Die Schwellenwerte nach Artikel 6 Absatz 1 Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) betragen mit Wirkung vom 01.01.2012 für den Zeitraum bis zum 31.12.2013:
- a. 230 000 Franken für Lieferungen;
b. 230 000 Franken für Dienstleistungen;
c. 8,7 Millionen Franken für Bauwerke;
d. 700 000 Franken für:
1. Lieferungen und Dienstleistungen im Auftrag einer Auftraggeberin
nach Artikel 2 Absatz 2 BöB,
2. Aufträge, welche die Automobildienste der Schweizerischen Post zur
Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit im Bereich des
Personentransports vergeben.
Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (1994, 490 KB) - Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (1995, 544 KB)
- Informationsbroschüre über das öffentliche Beschaffungswesen im Kanton Zürich (2004, 6.827 KB)
Verordnung über die Schwellenwerte 2010 (462 KB)
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